7.1. Sachmängelansprüche des Kunden gegenüber NIVONA verjähren in zwölf (12) Monaten von der Ablieferung der Erzeugnisse beim Kunden an. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 BGB (Sachen für Bauwerke), 445b BGB (Rückgriffsanspruch), 327u BGB (Rückgriffsanspruch bei digitalen Produkten) und 634a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Vorschriften über Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
7.2. Geschuldet ist die Lieferung von Ware mittlerer Art und Güte, wobei Maßstab die Verhältnisse von NIVONA und die mittlere Art und Güte ihrer Waren sind. Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen stellen keine Garantie dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.
7.3. Sollte die gelieferte Ware oder die Leistung mit einem Mangel behaftet sein, so leistet NIVONA – unbeschadet etwaiger Rückgriffsrechte des Kunden nach §§ 478, 445a, 445b, 445c und 327u BGB – nach ihrer Wahl Gewähr durch unentgeltliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Austausch). Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz sind unbeschadet der Ziff. 7.5. ausgeschlossen. Das Recht auf Rücktritt ist nicht ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht auf Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen, soweit die Nacherfüllung schuldhaft versäumt wurde; im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche Ziff. 8. dieser Bestimmungen.
7.4. Für natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, wird nicht gehaftet.
7.5. NIVONA trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten unverhältnismäßig sind.
7.6. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an von ihm bestimmte Dritte sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn NIVONA nicht innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Andere Mängel hat der Kunde gegenüber NIVONA nach ihrer Erkennbarkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Werktagen, in Textform zu rügen.
7.7. Soweit NIVONA die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers direkt erfüllt, sind Rückgriffsansprüche des Kunden gegen NIVONA ausgeschlossen. Im Übrigen bestehen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen NIVONA nur insoweit, als der Kunde mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen oder freiwillige Zugeständnisse gemacht hat. Der glaubhaft zu machende Anspruch des Kunden nach § 445a oder § 327u BGB ist dessen ungeachtet auf den Betrag begrenzt, der unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit für eine erfolgreiche Nacherfüllung erforderlich war. Die Beweislast für die Erforderlichkeit höherer Kosten trägt der Kunde. Zur Glaubhaftmachung des Rückgriffsanspruchs hat der Kunde eine Kopie des Kaufbelegs, einen durch den Verbraucher abgezeichneten Leistungsnachweis mit vollständiger Bezeichnung des ausgetauschten Originalersatzteils bzw. eines vom Hersteller autorisierten Ersatzteils und eine Berechnung der aufgewendeten Transport-, Wege-, Arbeits- und sonstigen Materialkosten beizufügen. Anstelle der vorbeschriebenen Einzelabrechnung kann NIVONA nach ihrer Wahl den gesetzlichen Rückvergütungsanspruch des Kunden nach § 445a BGB auch durch eine angemessene Pauschale erfüllen, soweit dies vereinbart wurde. NIVONA behält sich die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen vor, die ihr im Rahmen ihrer Herstellergarantie durch nicht fachgerecht ausgeführte Nacherfüllungsleistungen des Kunden entstehen.
7.8. Für Rechtsmängel gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
7.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.